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18.01.2005
Startbahnverlängerung Hahn:
Aufschiebende Wirkung angeordnet
Voll und ganz bestätigt in seiner rechtlichen Vorgehensweise sieht sich der BUND
Rheinland-Pfalz durch den heute ergangenen Beschluss des OVG Koblenz zu den
Rodungsmaßnahmen im Zuge der geplanten Startbahnverlängerung beim Flughafen
Hahn. Dem Antrag der Rechtsanwältin des BUND auf Aussetzung der sofortigen
Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Hängebeschluss) wurde vom
Gericht mit folgendem Wortlaut stattgegeben:
"Die aufschiebende Wirkung der Klage . . . wird zur Erhaltung der
Entscheidungsfähigkeit und zur Verhinderung (weiterer) vollendeter Tatsachen bis
zur endgültigen Entscheidung des Senats im Eilverfahren vorläufig angeordnet (
§§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO).
Von dem Verbot von Vollziehungsmaßnahmen wird infolge der bereits erfolgten
Rodungen lediglich die Räumung und die Stockrodung der gerodeten Flächen
ausgenommen, soweit es sich um die Flächen handelt, auf denen die eigentlichen
Baumaßnahmen für die verlängerte Start- und Landebahn (innerhalb des künftigen
Flughafengeländes) stattfinden sollen".
Offenbar in Erwartung eines solchen Beschlusses hat der Flughafenbetreiber
bereits letzte Woche die so überraschend aufgenommenen Rodungsarbeiten
freiwillig wieder gestoppt.
Quelle: BUND Rheinland-Pfalz
Informationen beim BUND-Regionalbüro Pfalz
Fon 06341/381672, Fax: 06341/381673,
E-Mail: [email protected]
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